Anzeigepflicht: Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere

Wer im Rahmen einer Dienstleistung oder regelmäßigen Nachbarschaftshilfe Pflanzenschutzmittel ausbringt, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen. Foto: Kühlwetter
Nach §10 des PflSchG muss das Ausbringen von PSM für andere Betriebe (z.B. Nachbarschaftshilfe oder Dienstleistung) angezeigt werden. Ausgenommen davon sind einmalige oder gelegentliche Tätigkeit bzw. kurzfristige Aushilfe im Krankheitsfall oder Ähnlichem. Sobald eine Art Gegenleistung erfolgt (Aushilfe bei anderen Tätigkeiten, Bezahlung) ist einmalig eine Anzeige bei der zuständiger Behörde erforderlich. Dies muss natürlich vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Der Betriebssitz und der Ort der Tätigkeit sind entscheidend für die Zuständigkeit der Behörden. Zuwiderhandlungen können für den Auftrag gebenden und den durchführenden Betrieb CC-relevant sein.
Marlene Leucker, LWK NRW, Pflanzenschutzdienst als Landesbeauftragter