21.02.2017

Düngepaket auf der Zielgeraden

Foto: Scheel

Wer zukünftig die Sperrzeiten für die Düngerausbringung missachtet, muss mit Bußgeldern bis 150 000 € rechnen.
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Am 16. Februar hat der Bundestag die Änderung des Düngegesetzes beschlossen. Die Gesetzesnovelle bietet die Grundlage für die Neufassung der Düngeverordnung, deren endgültige Fassung am Tag zuvor vom Bundeskabinett verabschiedet worden war. Die Zustimmung des Bundesrates soll noch vor Ostern erfolgen. Nach dem vorliegenden Zeitplan wird sich die Länderkammer am 10. März mit dem Düngegesetz befassen. Am 31. März sollen die Düngeverordnung sowie die Änderung der Anlagenverordnung als dritter Bestandteil des Verhandlungspakets auf die Tagesordnung der Bundesratssitzung kommen.

Für die Landwirte sei wichtig, „dass sie nun Planungssicherheit haben und die jahrelange Diskussion endlich abgeschlossen ist“, erklärte Bauernpräsident Joachim Rukwied anlässlich der Beschlussfassung im Bundestag. Die Auswirkungen der neuen Düngeregelungen auf die Landwirtschaft sind nach Rukwieds Einschätzung gravierend. Die Betriebe müssten sich auf mehr Bürokratie und zum Teil drastische Beschränkungen einstellen.

Viele Verschärfungen

Die „Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen“ sieht eine Reihe von Verschärfungen gegenüber der derzeit geltenden Regelung vor. Diese betreffen insbesondere die Sperrzeiten für die Aufbringung auf Acker- und Grünland. Auf Ackerland darf künftig nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum 31. Januar nicht mehr gedüngt werden. Festmist und Kompost dürfen nicht zwischen dem 15. Dezember und dem 15. Januar aufgebracht werden. Allerdings können die zuständigen Behörden Beginn und Ende der Sperrfrist um jeweils vier Wochen verschieben. Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt. Präzisiert werden die Vorgaben für die Düngung auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden. Vergrößert werden die einzuhaltenden Abstände zu Gewässern. Erstmals werden Mindestlagerkapazitäten für Gülle und Festmist festgelegt. Gülle muss mindestens sechs Monate, in Betrieben mit hohem Tierbesatz ab 2020 neun Monate gelagert werden können. Für Festmist und Kompost gelten zwei Monate. Erhöhte Anforderungen wird es an die Ausbringungstechnik geben. Für Gebiete mit hoher Nitrat- oder Phosphatbelastung verpflichtet die Verordnung die Länder zu weitergehenden Maßnahmen. In diesen Gebieten sollen die Länder mindestens drei Vorschriften aus einem Katalog von zwölf aufgeführten möglichen weitergehenden Regelungen anwenden müssen. Dazu zählen eine Verkürzung der Einarbeitungszeit für Gülle von ansonsten geltenden vier Stunden auf eine Stunde, eine zusätzliche Ausweitung von Sperrfristen sowie eine Einschränkung oder gar ein Verbot der Phosphatdüngung.

Stoffstrombilanz kommt in zwei Stufen

Im Mittelpunkt der „Ersten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes“ steht die Einführung einer betrieblichen Stoffstrombilanz als neue Methode zur Bilanzierung der Nährstoffmengen. Dabei werden der eingesetzte Dünger und das Futter mit den erzeugten landwirtschaftlichen Produkten verrechnet. Einzelheiten sollen in einer Verordnung geregelt werden, die das Bundeslandwirtschaftsministerium noch erarbeiten muss. Im Gesetz ist geregelt, dass die Stoffstrombilanz ab 2018 zunächst für größere Tierhaltungsbetriebe mit mehr als 2,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar oberhalb einer Bagatellgrenze von 30 ha oder 50 GVE je Betrieb verpflichtend gilt. Ab 2023 soll die Regelung für alle Betriebe gelten, die mehr als 20 ha oder 50 GVE haben.

Eine Stoffstrombilanz muss zudem erstellt werden, sobald einem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird. Darüber hinaus wird mit dem neuen Düngegesetz ein Datenabgleich der Düngebehörden mit anderen Bereichen ermöglicht, um auf diese Weise die Kontrollmöglichkeiten zu verbessern. Der Bußgeldrahmen für bestimmte Verstöße gegen die Düngeverordnung wie etwa das Aufbringungsverbot während der Sperrzeiten oder für nicht aufnahmefähige Böden wird auf bis zu 150 000 € erhöht.

Auch die Einbeziehung von pflanzlichen Gärrückständen aus der Biogaserzeugung in die Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar ist im novellierten Düngegesetz geregelt.

AgE