NRW: Antrag auf Zuwendung für Mehrgefahrenversicherung
Die LWK NRW informiert:
Am 03.05.2023 haben wir in diesem Informationsdienst auf die vom Land NRW ermöglichte Förderung einer Mehrgefahrenversicherung im Gartenbau hingewiesen. Aufgrund der kurzfristigen Veröffentlichung des neuen Förderprogramms und der Kopplung an das ELAN NRW-Verfahren zum 15.05., das vielen Gartenbaubetrieben unbekannt ist, ergibt sich eine Reihe nicht unmittelbar zu erfüllende Anforderungen. Die ausstehenden Fragen werden wir mit den zuständigen Stellen klären, wobei die Rahmenbedingungen politisch festgelegt wurden und rechtliche Vorgaben einzuhalten sind. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
Als erstes wurden die Fristen verlängert.
Es reicht zunächst aus, einen unvollständigen Antrag bis zum 15.05.2023 mit dem vorgesehenen Formblatt https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/formulare/mgv-antrag.pdf zu stellen.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist in Papierform an den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter, Nevinghoff 40, 48147 Münster zu schicken.
Die Angaben zu Antragsteller (1), Versicherung (3), Unternehmen (4) müssen ausgefüllt werden.
- Bei (1) kann eine fehlende Unternehmernummer, die bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirt-schaftskammer zu beantragen ist*, nachgereicht werden.
- Angaben zum Namen der Versicherung (2) werden noch im Detail geklärt. Die Richtlinie sieht vor, dass nur Verträge von Versicherungsunternehmen gefördert werden, die mit dem zuständigen Minis-terium für Landwirtschaft in NRW eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben. Wenden Sie sich kurzfristig an Ihre Versicherung. Der Versicherungszeitraum kann erst nach Abschluss eines Vertra-ges benannt werden.
- Wie Angaben zum Versicherungsbestand (3) eingetragen werden, wird noch geklärt.
- Bei (3) können die Nutzartcodes erst dann eingetragen werden, wenn der Versicherungsvertrag ab-geschlossen worden ist.
- Wer bisher noch keinen ELAN-Antrag (5) gestellt hat, ergänzt die Angabe, sobald der Antrag gestellt worden ist.
- Die Nachweise (6) können nachgereicht werden, ggfs. im Einzelfall fehlende Nachweise in der ent-sprechenden Zeile mit dem Vermerk „wird nachgereicht“ versehen.
Alle Nachweise und Nachträge sind bis zum 30.06.2023 einzureichen.
Quelle: LWK NRW