Zweite Anpassungsbeihilfe für Freilandobst- und Hopfenanbau
Die EU stellt insgesamt 36 Mio. Euro für landwirtschaftliche Unternehmen in den am stärksten von finanziellen Verlusten betroffenen Sektoren Freilandobstbau, Hopfenanbau und Weinbau zur Verfügung. Die SVLFG soll beauftragt werden, die Ansprüche für Freilandobst- und Hopfenanbau festzustellen und sie bis spätestens Ende Januar 2024 auszuzahlen. Ein Antrag wird dafür nicht erforderlich sein.
Die entsprechende Rechtsverordnung soll bis Mitte Oktober 2023 veröffentlicht werden. Zuvor wird geklärt, ob die 36 Mio. Euro um nationale Mittel aufgestockt werden. Erst dann sind verlässliche Auskünfte zur Höhe der 2. Anpassungsbeihilfe möglich.
Rund 6,5 Mio. Euro sollen für ein separates Beihilfeverfahren für eine temporäre Krisendestillation im Weinbau eingesetzt werden. Die Umsetzung dieser Hilfe soll über die Bundesländer erfolgen. Die SVLFG ist für diese Hilfe nicht zuständig und kann dazu auch keine Auskünfte geben.
Wie bei der Anpassungsbeihilfe 2022 soll die SVLFG die 2. Anpassungsbeihilfe für Freilandobst- und Hopfenanbau als Auftragsgeschäft erledigen. Alle Kosten und natürlich die gezahlten Beihilfen werden der SVLFG erstattet.
Die SVLFG wird an die Vorgaben der Verordnung gebunden sein. Einen Gestaltungsspielraum oder ein Ermessen wird die SVLFG dabei nicht haben.
Nach aktueller Kenntnis sollen die Eckpunkte der 2. Anpassungsbeihilfe folgende sein:
- Für die 2. Anpassungsbeihilfe soll ein Antrag nicht erforderlich sein. Die Bewilligungsbescheide und die Zahlungen müssen bis Ende Januar 2024 versandt bzw. überwiesen werden.
- Die 2. Anpassungsbeihilfe soll es ausschließlich für Freilandobstbau und Hopfenanbau geben.
- Grundlagen sollen eine Mitgliedschaft bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) und das Flächenkataster am 09.07.2023 sein.
- Die Höhe der 2. Anpassungsbeihilfe wird von den insgesamt beihilfefähigen Flächen sowie von der Summe der bereit gestellten Gesamtmittel abhängig sein.
- Ein Anspruch auf die 2. Anpassungsbeihilfe soll nur ab 100 Euro bestehen und auf 15.000 Euro begrenzt sein.
Die beihilfeberechtigten Flächennutzungen finden sich in etwa 24.000 bei der LBG geführten Mitgliedschaften. Werden die EU-Mittel nicht um nationale Mittel aufgestockt, werden wegen des Mindestbetrages von 100 Euro etwa 14.000 Mitglieder eine 2. Anpassungsbeihilfe erhalten können.
Weitere Infos unter https://www.svlfg.de/anpassungsbeihilfe-obst-weinbau-hopfen
Quelle: SVLFG