06.04.2020

Corona-Pandemie: Aktuelles zu Saisonarbeitskräften

Der Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V. informiert seine Mitglieder und Obst-/Gemüseproduzentenüber die aktuelle Situation in der Corona-Pandemie bezüglich der Einreise von polnischen Saisonarbeitskräften sowie das Verfahren für die Einreise von rumänischen und bulgarischen Saisonarbeitskräften

Der Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V. informiert seine Mitglieder und Obst-/Gemüseproduzentenüber die aktuelle Situation in der Corona-Pandemie bezüglich der Einreise von polnischen Saisonarbeitskräften sowie das Verfahren für die Einreise von rumänischen und bulgarischen Saisonarbeitskräften: 1. Einreise von polnischen Saisonarbeitskräften Die Einreisebestimmungen gelten für rumänische und bulgarische Saisonarbeitskräfte gelten. Polnische Erntehelfer können derzeit über Land einreisen, wenn sie an der Grenze die Kopie eines Arbeitsvertrages und eine Pendlerbescheinigung vorlegen.
Allerdings war am 5. April 2020 den Medien zu entnehmen, dass Bundesinnenminister Seehofer für Montag, den 6. April 2020 Gespräche über eine Schließung der Grenzen zu Polen und den Niederlanden führen will. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Grenzen am Tag nach der entsprechenden Beschlussfassung geschlossen werden. Von daher empfiehlt der Provinzialverband seinen Mitgliedern dringend, eventuell geplante Einreisen von Saisonarbeitskräften über die Grenzen, die wohl bald geschlossen werden, unverzüglich vornehmen zu lassen. Ob polnische Saisonarbeitskräfte nach einer Grenzschließung ebenfalls dem Kontingent von je 40 000 Saisonarbeitskräften für die Monate April und Mai zuzurechnen sind und eine Einreise per Flugzeug möglich ist, ist unklar. 2. Verfahren für die Einreise von rumänischen und bulgarischen Saisonarbeitskräften Der Provinzialverband arbeitet derzeit auf allen Ebenen und mit maßgeblicher Unterstützung von Landwirtschaftsministerin Heinen-Esser und deren Ministerium mit Hochdruck an praktikablen Lösungen zur Umsetzung des Verfahrens zur Einreise von rumänischen und bulgarischen Saisonarbeitskräften. Am Montag wird ein Onlineportal geöffnet, das derzeit vom Deutschen Bauernverband erarbeitet wird, über das alle rumänischen und bulgarischen Saisonarbeitskräfte angemeldet werden müssen, die zu einer Saisontätigkeit nach Deutschland einreisen sollen. Die Vergabe der Saisonarbeitskräfte erfolgt aus dem vorhandenen Kontingent von jeweils 40 000 Erntehelfern für April und Mai mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem „Windhundverfahren“. Für die Anmeldung Ihrer Saisonarbeitskräfte benötigen Sie folgende Daten: - Name
- Vorname
- Anschrift im Heimatland
- Geburtsdatum
- Reisepassnummer
- (Flugnummer) Der Verband bittet seine Mitglieder dringend, die aufgeführten Daten mit Ausnahme der Flugnummer zusammenzustellen, vorher aber mit den Saisonarbeitskräften Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob sie wirklich zur Arbeitsaufnahme und zur Einhaltung der verschärften Hygienemaßnahmen bereit sind (Dazu unten mehr!). Der Provinzialverband teilt seinen Mitgliedern mit, dass er derzeit in Gesprächen mit einem Dienstleister ist, der Flüge aus Rumänien und Bulgarien zu einem von der Bundesregierung vorgegebenen Flughafen im Rheinland, die Meldung der Saisonarbeitskräfte an die Bundespolizei sowie die vorgeschriebenen Gesundheitsprüfungen am Flughafen organisiert. Nach Anmeldung und Bestätigung des Flugs der Saisonarbeitskräfte wird der Dienstleister umgehend die Flugnummer mitteilen, die man neben den oben bereits genannten Angaben für die Anmeldung der Saisonarbeitskräfte im Portal des Deutschen Bauernverbandes benötig. Bitte beachten Sie, dass die folgenden, zwischen den Bundesministerien des Inneren und für Ernährung und Landwirtschaft ausgehandelten Vorgaben in jedem Fall einzuhalten sind: a. Vor der Einreise ·         Übersendung einer schriftlichen Hygieneunterweisung in der jeweiligen Landessprache. b. Beförderung zum Betrieb ·         Abholung der Arbeitnehmer am Flughafen durch den Betrieb oder einen von diesem Beauftragten (keine Einzelreise). c. Ankunft im Betrieb ·         Neuanreisende leben und arbeiten in den ersten 14 Tagen strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten und verlassen das Betriebsgelände nicht (faktische Quarantäne bei gleichzeitiger Arbeitsmöglichkeit). ·         Zwingende Unterkunfts- und Arbeitsteam-Einteilung. ·         Arbeiten und Wohnen in gleichbleibenden, möglichst kleinen Gruppen von fünf bis zehn, max. ca. 20 Personen. ·         Zimmerbelegung mit max. halber Kapazität. (Ausnahme: Familien) d. In den Unterkünften ·         Zurverfügungstellung ausreichender Desinfektionsmittel (mind. 1 Spender je Zimmer, Bad, Toilette, Küche) und Einmalhandtücher in Bad, Toilette und Küche. ·         Engmaschige Reinigungspläne für Gemeinschaftseinrichtungen (Bäder, Toiletten u.a.), mehrfaches tägliches Desinfizieren von Türgriffen, Wasserhähnen, Toiletten u.ä. ·         Bei Nutzung gemeinsamer Bereiche (Küche, Sanitärräume etc.) durch verschiedene Teams ist durch verschiedene Nutzungszeiten ein Kontakt zwischen den Teams zu vermeiden. Zwischen den Nutzungen sind die Räume ausreichend zu lüften und zu reinigen. ·         Waschen der Wäsche bei mind. 60°C. ·         Spülen von Geschirr bei mind. 60°C. ·         Verbot von Besuchern auf dem Betriebsgelände. e. Beim Arbeiten ·         Arbeitsbesprechungen in ausreichend großen Räumen, so dass Mindestabstand eingehalten werden kann, oder im Freien. ·         Transporte zwischen Unterkunft und Einsatzort: -          nur in den jeweiligen Teams oder -          stets nur mit halber Auslastung, so dass die Mitarbeiter nicht zu nah nebeneinander sitzen oder -          nur mit Mundschutz/Handschuhen. ·         Arbeiten soweit möglich mit Mindestabstand 2 m, bei geringerem Abstand als 1,5 m (außerhalb der festen Teams) Verwendung von Mundschutz und Handschuhen oder Schutzscheiben/-folien (z.B. an Sortiermaschinen). f. Verpflegung/Einkauf ·         Während der ersten 14 Tage (faktische Quarantäne): Übernahme der Einkäufe für die Saisonkräfte oder Gestellung der Verpflegung durch den Betrieb. ·         Danach: Weiterhin Übernahme der Einkäufe oder Gestellung der Verpflegung. ·         Bei Selbstversorgung: enge Begrenzung der Personen, die gleichzeitig das Betriebsgelände zum Einkaufen verlassen dürfen. g. Im Krankheitsfall/Verdachtsfall ·         Pflicht des Arbeitgebers zum Vorhalten bzw. Organisation von ausreichend räumlich getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für Verdachts- und Krankheitsfälle. ·         Bei begründetem Verdacht auf Infizierung eines Arbeitnehmers mit dem Coronavirus ist dieser umgehend zu isolieren, ein Arzt zu kontaktieren, damit der Arbeitnehmer auf das Virus getestet werden kann. ·         Zusätzlich sollte das gesamte Team isoliert und ebenfalls auf das Virus getestet werden. ·         Dasselbe gilt im Falle einer Erkrankung. ·         Die Meldung beim Gesundheitsamt erfolgt durch den behandelnden Arzt. Ggf. kann der Arbeitgeber das Gesundheitsamt selbst informieren und das weitere Vorgehen absprechen. Informieren Sie bitte vorab Ihre Saisonarbeitskräfte über die oben beschriebenen Hygienebestimmungen und machen deutlich, dass deren Einhaltung unabdingbar ist, insbesondere auch bezüglich der Auflage, das Betriebsgelände über einen Zeitraum von 14 Tagen nicht zu verlassen (u.a. kein Einkauf, keine Besuche bei anderen Saisonarbeitskräften). In unser aller Interesse dürfen nur Saisonarbeitskräfte die Flugreise antreten, die gesund sind! Denn wenn auch nur bei einem Passagier eines Flugzeugs eine Erkrankung festgestellt wird, kann es sein, dass alle Passagiere zurückgeschickt werden. Dem Provinzialverband ist bewusst, dass die oben beschriebenen Auflagen nicht in allen Details unmittelbar einsichtig sind und den Betrieben sehr viel abverlangen. Die Branche befindet sich in einer außerordentlich herausfordernden Situation, in der der Schutz der Gesundheit absoluten Vorrang hat. Wir müssen deshalb auch fest davon ausgehen, dass deren Einhaltung von den Kontrollbehörden überprüft werden wird. Bei Nichteinhaltung ist mit erheblichen Strafen zu rechnen. Auch ist davon auszugehen, dass die weitere Einreise von Saisonarbeitskräften gefährdet wird. Überdies können wir uns als Branche bei dem zu erwartenden hohe Medieninteresse keine Nachlässigkeiten leisten. Sobald die Links zu den beiden Online-Portalen zur Anmeldung Ihrer Saisonarbeitskräfte bekannt sind, wird der Provinzialverband seine Mitglieder unverzüglich informieren. Quelle: Provinzialverband