29.04.2020

Selbstpflücke nach Coronaschutzverordnung NRW

Foto: Valenta

Laut Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Selbstpflücke von Erdbeeren nach § 5 CoronaSchVO erlaubt.
Es gelten die Regeln für den Handel und nicht die für den öffentlichen Raum, da Felder sich normalerweise im Privatbesitz befinden. Hinzu kommt, dass die Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Betrieben nach § 5 Abs. 1 CoronaSchVO zulässig bleibt. Es sind nach § 5 Abs. 4 geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene,
zur Steuerung des Zutritts,
zur Vermeidung von Warteschlangen und
zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
Die Anzahl von einer Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW darf nicht überstiegen werden. Nach Absatz 5 ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden, untersagt. Quelle: LWK NRW