11.11.2020

Erfolgreiche Produktion unter neuen Herausforderungen

Container zur Unterbringung von Arbeitskräften sollten möglichst frühzeitig geordert werden
Foto: SVLFG

Erfolgreiche Produktion unter neuen Herausforderungen Kaum ein Jahr stand derartig unter dem branchenübergreifenden Einfluss einer Krankheitspandemie wie 2020. Um die Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen, erfolgten zu Jahresbeginn tiefgreifende Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens. Davon war auch der Gartenbau massiv betroffen. Gerade die Spargelernte bildete durch ihren saisoneröffnenden Charakter in vielerlei Hinsicht den Vorreiter. Insbesondere die Einschränkungen in der Reisefreiheit in Europa stellte die Unternehmen vor außergewöhnliche Herausforderungen. Erst nach intensiven Bemühungen vieler Beteiligter, wie dem Netzwerk der Spargel- und Beerenverbände, waren zwischenzeitlich limitierte Anreisen der zur Erntesicherung notwendigen Saisonarbeitskräfte möglich. Diese waren meist mit außergewöhnlich hohem organisatorischem Aufwand und  hohen Kosten für die Anreise und Unterbringung verbunden, um den geforderten hohen Hygienestandard gewährleisten zu können. Dennoch konnten mangels Arbeitskräfteverfügbarkeit nicht alle Flächen beerntet werden. Weitere massive Einschnitte waren in einzelnen Vermarktungsbereichen zu verzeichnen. Insbesondere der Absatz an Restaurants war lange Zeiträume wegen deren Schließung gestört oder nicht möglich. Dies wirkte sich teilweise auch auf die Lieferung an Großmärkte aus. Die Erfahrungen aus der Direktvermarktung waren meistens sehr gut. Die Kunden honorierten die außergewöhnlichen Anstrengungen der Unternehmen zur Erntesicherstellung mit einer sehr guten Nachfrage an frischen Spargel und Erdbeeren. Der Absatz in den Hofläden und an den Straßenständen war meist erfolgreich. Enorme Anstrengungen erforderlich Zusammengefasst muss festgestellt werden, dass die Ernte nur durch die außergewöhnlichen Anstrengungen der Unternehmen sichergestellt werden konnte. Binnen kürzester Zeit wurden intensive Hygienekonzepte erstellt und umgesetzt. Diese waren mit deutlichen Kostenerhöhungen verbunden, führten jedoch dazu, dass die Ernte, im Unterschied zu anderen Wirtschaftsbranchen, meist ohne Krankheitssituationen bewältigt werden konnte. So konnten die einheimischen Unternehmen eine kontinuierliche Versorgung sicherstellen. Dies verdeutlicht einmal mehr die Systemrelevanz einer einheimischen und regionalen Produktion, auch unter den Bedingungen eines globalisierten Handels. Corona wird auch nächste Saison beeinflussen Auch die Saison 2021 wird vermutlich weiter unter dem Einfluss der Corona-Pandemie stehen. Aktuell steigen die nachgewiesenen Corona-Infektionen kontinuierlich und europaweit werden schrittweise die Restriktionen erhöht. Unter diesen Gesichtspunkten ist es zur Hygiene- und Erntesicherung erforderlich, die kompletten Abläufe in Produktion, Unterbringung und Vermarktung im Hinblick auf ihre ausreichende Pandemievorbeugung durch eine Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Dabei sind die länder- und zum Teil auch landkreisunterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen, welche sich aus den unterschiedlichen Infektionszahlen ergeben. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, im Unternehmen sicherzustellen, dass die Regelungen zeitnah bekannt sind. Eine gute Hilfestellung bieten die Unterlagen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Wichtige Arbeitsschutzmaßnahmen Grundlage bilden jedoch in der Regel die Ende August von Arbeitsausschüssen im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Diese konkretisiert auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Verordnungen vom ArbSchG den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS vom April 2020 und ist befristet auf den gemäß §5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Neben umfangreichen Begriffsbestimmungen sind Arbeitsschutzregeln unabhängig vom Wirtschaftsbereich definiert. Im Nachfolgenden wird auf einzelne Maßnahmen eingegangen. Grundsätzlich haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und erst nachfolgend personenbezogenen Maßnahmen. Was ist zu beachten? Eine wesentliche Maßnahme ist die Abstandsregel. Grundsätzlich soll sichergestellt sein, dass der Mindestabstand zwischen zwei oder mehreren Personen 1,5 m beträgt. Ist dies nicht zu gewährleisten, sind weitere Maßnahmen, wie Abtrennungen oder letztendlich Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) notwendig. Filtrierende Halbmasken (mind. FFP2) sind notwendig, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt oder eine am Prozess beteiligte Person die einfache Mund-Nase-Bedeckung nicht tragen kann. Abtrennungen dürfen keine weiteren neuen Risiken erzeugen, z.B. durch scharfe Kanten. Weiterhin sind die Mindesthöhen festgelegt. Diese betreffen bei Sitzarbeitsplätzen mindestens 1,5 m und bei Steharbeitsplätzen oder z.B. stehenden Kunden mindestens 2,0 m über dem Boden. Weitere wesentliche Punkte sind u.a.: Sanitärräume:
  • Ausreichend und leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, hautschonender Flüssigseife und geeigneter Einrichtungen zum Händetrocknen (Handtücher für mehrere Personen sind nicht zulässig!).
  • Die Verwendung von Warmlufttrocknern soll vermieden werden und Handwaschregeln sind auszuhängen. Da diese für alle verständlich sein sollen, müssen Aushänge mit Piktogrammen oder mehrsprachigen Texten erfolgen.
  • Diese Anforderungen gelten auch für mobile Sanitäreinrichtungen.
Pausenräume und Kantinen
  • Bei Eintritt in den Raum muss die Möglichkeit der Desinfektion bestehen.
  • Sicherstellung der Einhaltung der Mindestabstände (z.B. durch gestaffelte Organisation der Pausengestaltung sowie Anpassung der Bestuhlung, Absperrbänder und Bodenmarkierungen).
  • Besteck und Geschirr sollte durch  das Kantinenpersonal ausgegeben werden.
Lüftung
  • Durch intensives Lüften soll die Viren-Konzentration in der Atemluft in geschlossenen Räumen minimiert werden. Dabei wird empfohlen, in Büroräumen nach 30 Minuten und in Besprechungsräumen nach 20 Minuten mittels 3- bis 10-minütiger Stoßlüftung zu lüften.
  • Besprechungsräume sind grundsätzlich vor der Besprechung zu lüften.
Personentransport
  • Begrenzung des Personenkreises mit gleichzeitig oder nacheinander erfolgenden Benutzung eines Fahrzeuges (z.B. Zuordnung von Gruppen zu Fahrzeugen).
  • Einhaltung des Mindestabstands auch bei gemeinsamer Fahrzeugbenutzung (Begrenzte Personenzahl, sonst Abtrennungen oder Schutzmaßnahmen (mindestens Mund-Nase-Bedeckung MNB als Maske)).
Arbeitsmittel und Werkzeuge
  • Nutzung möglichst nur personenbezogen (von einer Person).
  • Ist dies nicht möglich, dann vor Weiterreichung zwingend Reinigung und Desinfektion.
Zutritt betriebsfremder Personen zu Betriebsgelände und Arbeitsstätten
  • Begrenzte Anzahl gleichzeitig anwesender betriebsfremder Personen.
  • Abtrennungen, wenn Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
  • Verwendung von MNB, wenn Abstand nicht eingehalten werden kann und eine Abtrennung nicht durchgehend installiert ist (z.B. Vermarktungsstand).
  • Geeignete Information von Betriebsfremden hinsichtlich der betrieblichen Schutzmaßnahmen.
Unterweisungen
  • Arbeitsschutzunterweisungen müssen vor Arbeitsantritt durchgeführt und dies entsprechend dokumentiert werden.
  • Dies ist in der Epidemie auch über elektronische Medien möglich.
Auszug aus Anhang Pkt. 4 „Unterkünfte“
  • Vor Arbeitsbeginn sind feste Gruppen von max. vier Personen einzuteilen. Nur wenn es nachweisbar technologisch notwendig ist, sind größere Gruppen bis 15 Personen möglich (z.B. Sortiermaschine).
  • Es gilt das Grundprinzip: „zusammen wohnen – zusammen arbeiten“.
  • Verschiedene Arbeitsgruppen sind möglichst in getrennte Unterkünfte, mindestens in getrennten Bereichen der Unterkünfte unterzubringen.
  • Grundsätzlich ist Einzelbelegung von Schlafräumen lt. der Arbeitsschutzregeln vorzusehen.
  • Ist dies nicht möglich und das Prinzip nach Absatz 4 („zusammen wohnen – zusammen arbeiten“) ist nicht sicherzustellen, so ist bei Mehrbettzimmern u.a. folgendes einzuhalten:
                - Pro Person mind. 12 m² Schlafbereich (ehemals  6 m²)                 - Halbierung der sonst üblichen Belegungsdichte                 - Max. vier Personen pro Schlafbereich, max. zwei Personen/Container                 - Ausnahmen für Partner oder Familienangehörige                 - Einhaltung der Abstandsauflagen                 - Etagenbetten sind nur einfach zu belegen
  • Empfohlen wird, Sanitär- und Sozialanlagen nach Gruppen getrennt nutzbar zur Verfügung zu stellen.
  • Unterkünfte und entsprechende Einrichtungen sind täglich zu reinigen (schriftlich nachweisbar z.B. mit Reinigungsplan und Unterschrift des Reinigungspersonals).
  • Viruzide Desinfektionsmittel und Spender sind in ausreichender Menge (mind. ein Spender je Zimmer, Bad, Toilette, Küche) zur Verfügung zu stellen.
  • Wäschewaschen und Geschirrspülen bei mindestens 60 °C ist sicherzustellen, ausreichend Waschmaschinen und Geschirrspüler sind dazu bereitzustellen.
  • Es muss sichergestellt sein, dass Arbeitskleidung und persönliche Kleidung regelmäßig gereinigt wird und ausreichend Räume bzw. Wäschetrockner zum Trocknen zur Verfügung stehen.
  • Ausreichend Räume/Container für Quarantäne infektionsverdächtiger oder erkrankter Personen, inkl. separater Sanitärräume müssen zur Verfügung stehen und diese mit einer Krankentrage zu erreichen sein
  • Für den Fall einer Erkrankung müssen Planungen und Anweisungen vorliegen und Regelungen für das Verhalten bei auftretenden Symptomen unterwiesen sein.
Ergänzung der SVLFG
  • Ist die Einzelzimmerbelegung nicht möglich, so sollen in einem Mehrbettzimmer nur Mitarbeiter des gleichen Teams untergebracht werden. Falls aufgrund des Arbeitsverfahrens größere Gruppen als vier Personen gebildet werden, können in einem Mehrbettzimmer, wie in der ASR 4.4 beschrieben, maximal acht Personen bzw. vier Personen in einem Wohncontainer übernachten, sofern die Mindestraumfläche von 6 m² pro Person bis sechs Personen und 6,75 m² pro Person bei Belegung mit sieben bis acht Personen eingehalten wird. [SVLFG;2020]
Rechtzeitig Informationen sicherstellen und planen Nun stellt sich die Frage des weiteren Handlungsbedarfs. Die Handlungsempfehlungen erfolgen auf Basis der bislang gültigen Regelungen. Es ist durchaus möglich, dass eine weitere Situationsänderung auch zu Regeländerungen führt. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, im Unternehmen organisatorisch die rechtzeitige Information sicherzustellen. Grundsätzlich sind die Unternehmen gut beraten, rechtzeitig die kommenden Arbeiten und die nächste Ernte intensiv zu planen. Als Planungsgrundlage dienen die Gefährdungsbeurteilungen und es ist der notwendige Arbeitskräftebedarf nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre für alle Bereiche zu errechnen. Dabei stellt sich die Frage nach der sinnvollen Ernteflächengröße. Gerade sehr alte Ertragsanlagen oder Anlagen mit vorangegangener Schwächung (z.B. durch Hagel in der Vegetationszeit) fallen beispielsweise durch dünne Ware auf. Diese ist nur mit erheblichen Arbeitszeitaufwand zu beernten und der Einsatz effizienzsteigernder Geräte, wie Erntehilfen, rechnet sich oft nicht. Hierdurch entsteht schnell ein höherer Arbeitskräftebedarf pro ha. Zusätzlich erbringen schlechtere Qualitäten geringere Erlöse. Bereits in der Vergangenheit hat man sich die Frage der wirtschaftlich sinnvollen Beerntung schwacher Anlagen stellen müssen. Insbesondere in der aktuellen Situation hat dies deutlich an Bedeutung gewonnen. Für Beerenkulturen gilt im übertragenen Sinne das Gleiche. Zur Sicherung des Arbeitskräftebedarfs sollte überprüft werden, inwieweit aus heutiger Sicht bereits beschäftigte Mitarbeiter aus dem In- und Ausland wieder zur Verfügung stehen. Im Anschluss müssen die Gruppengrößen für die einzelnen Arbeitsbereiche festgelegt werden. Dabei gilt der Grundsatz „zusammen wohnen – zusammen arbeiten“ und die aktuellen Größenbegrenzungen für Gruppen. Auf der Basis des Arbeitskräftebedarfs und der Gruppenplanung muss ermittelt werden, ob ausreichend Unterkünfte (inkl. notwendiger Quarantänebereiche), Sozialräume (separat für Quarantänebereich) und Feldtoiletten zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, müssen weitere Bezugsmöglichkeiten (z.B. Anmietung weiterer Kapazitäten) überdacht werden. Zu beachten ist hierbei, dass für eventuell notwendige Antragsverfahren gerade in Pandemiezeiten längere Bearbeitungszeiten berücksichtigt werden müssen. Ausreichend geeignete Unterkünfte? Auch die Verfügbarkeit von Feldtoiletten kann ein begrenzender Faktor werden. Hierzu kann eine rechtzeitige Bedarfsprognose im Gespräch mit den Anbietern zur Berücksichtigung notwendig sein. Zu beachten ist bei der Betrachtung, dass die Toiletten mit Waschmöglichkeit, Flüssigseife und Einmalhandtüchern ausgestattet sein oder ergänzt werden müssen. Die Festlegung von sinnvollen Arbeitsgruppen lässt den Bedarf an notwendigen zusätzlichen innerbetrieblichen Transportmitteln (Fahrräder, PKW, Busse) errechnen. Hierbei sind die Anforderungen aus der Arbeitsschutzregel oder weitergehende regionale Bestimmungen ausschlaggebend. Gefahrenpotential abschätzen Die Gefährdungsanalyse lässt den Schluss zu, ob die Pausenräume auch in der Kapazität dem Bedarf entsprechen. Sollten diese nicht ausreichen, können gestaffelte Pausenzeiten Entlastung schaffen. In diesem Fall ist die Organisation von Pausenzeiten, ausreichender Lüftung und Reinigung fest im Betriebsablauf zu etablieren und sicherzustellen. Zusätzlich ist zu überprüfen, ob ausreichend Arbeitswerkzeuge, Schutzkleidung und Masken (Mund-Nase-Bedeckungen) zur Verfügung stehen. Ohne Information geht es nicht Nicht zuletzt unterstützt eine gute Information der Mitarbeiter, Besucher und Kunden die Einhaltung der Hygienevorgaben des Unternehmens. Hierzu muss überprüft werden, inwieweit weitere Aushänge notwendig sind. Im Bereich der Arbeitsplätze sollten diese für alle Personen verständlich sein. Deshalb empfehlen sich sprachenunabhängige Piktogramme oder mehrsprachige Aushänge (in allen Sprachen der anwesenden Mitarbeiter notwendig). Hierbei können umfangreiche Materialien von Partnern, z.B. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), helfen. Jürgen Schulze, UBIGA GmbH