06.05.2020

Maskenpflicht: Umsetzung im Hofladen

Foto: Scheel

Seit dem 27.04.2020 besteht in ganz NRW für Kundschaft und Mitarbeiter eine Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske. Dies gilt u.a. in Ladengeschäften und Ausstellungsräumen, auf Wochenmärkten sowie bei der Abholung von Speisen und Getränken in gastronomischen Einrichtungen. Ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
Notwendig ist dabei eine vollständige Bedeckung von Mund und Nase. Aufgrund der begrenzten Verfügbar-keit von Schutzmasken, ist auch die Verwendung von Schals oder Tüchern zulässig. 10 Tipps und Hinweise zur Umsetzung im Hofladen:
  1. Auch mit Maske müssen die einschlägigen Hygieneregeln eingehalten werden! Waschen Sie sich regelmäßig die Hände, fassen Sie sich möglichst nicht mit den Händen in das Gesicht und husten und nießen Sie in die Armbeuge.
  2. Auf einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m zu Personen ist weiterhin zu achten. Schaffen Sie eine entsprechende Struktur in Ihrem Hofladen durch eine Begrenzung der Personenanzahl, Abstandsmarkierungen vor den Kassen und Bedientheken sowie definierte Laufwege für die Kundschaft.
  3. Es gibt verschiedene Arten von Schutzmasken. Sogenannte Alltagsmasken aus Stoff können die Geschwindigkeit des Tröpfchenauswurfs verringern und helfen beim Bewusstsein für die aktuell gültigen Hygiene- und Abstandsregelungen. Medizinischer Mund-Nasen-Schutz sowie Filtermasken können, je nach Klasse, einen Fremd- und Eigenschutz bieten. Diese sind jedoch vorwiegend dem Personal im Medizin- und Pflegebereich vorbehalten.
  4. Informieren Sie Kundschaft und Mitarbeiter über die neuen Regelungen. Auch Ihre Mitarbeiter im Hofladen tragen entsprechende Masken. Für Beschäftigte kann die Verpflichtung durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie z. B. eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches ersetzt werden. Machen Sie so deutlich, dass Ihnen die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter und Kundschaft am Herzen liegt.
  5. Vor dem Anlegen der Maske die Hände waschen. Da die Außenseite der Maske potentiell Erreger enthält, diese Seite beim Absetzen nicht berühren und im Anschluss die Hände reinigen.
  6. Sind die Schutzmasken durchfeuchtet, müssen diese erneuert werden.
  7. Alltagsmasken aus Stoff müssen nach der einmaligen Nutzung bei mindestens 60 °C, besser 90 °C, gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Neben der Waschmaschine, kann dies z. B. auch in einem Kochtopf erfolgen. Einwegmasken können nicht gereinigt und wiederverwendet werden. Sie sind nach dem Tragen umgehend zu entsorgen.
  8. Kundschaft ohne Bedeckung von Mund und Nase wird der Eintritt in den Hofladen verwehrt. Sie können Masken zur Verfügung stellen, die den genannten Hygienevorgaben entsprechen.
  9. Alltagsmasken können käuflich erworben oder auch selbst genäht werden. Eine Beispielanleitung finden Sie hier. Achten Sie darauf, dass Mund und Nase ausreichend bedeckt sind, die Ränder
    eng anliegen und Sie gleichzeitig gut unter der Maske atmen können.
  10. Erkundigen Sie sich in Ihrer Apotheke nach Masken, falls Sie nicht auf Selbstgenähte zugreifen können.
Quelle: LWK NRW