26.01.2021
RLV informiert über neue Corona-Schutzverordnung
Am 25. Januar 2021 tritt die geänderte Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft, mit der die Beschlüsse des Ministerpräsidentengespräches mit Kanzlerin Merkel am 19. Januar 2021 umgesetzt werden. Für unsere Mitgliedsbetriebe ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:- Im Rahmen der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Heimarbeit anzubieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. In Obst- und Gemüsebaubetrieben könnte dies für MitarbeiterInnen mit Bürotätigkeiten relevant sein. Arbeitnehmer sind allerdings nicht verpflichtet, ins Homeoffice zu wechseln.
- Sofern die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen, muss je anwesender Person im Raum eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, müssen andere Schutzeinrichtungen (z.B. Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherstellen. Die angegebene Fläche bezieht sich ausschließlich auf die Arbeitsfläche und nicht auf die Unterbringung.
- Kann ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Arbeitnehmern oder eine Fläche von 10 m2 je Person bzw. andere vergleichbare Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern medizinische Masken (OP-Masken oder FFP2-Masken) zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist die Verwendung der Maske Pflicht.
- Die Kreise und kreisfreien Städte haben die Möglichkeit, bei hohen Inzidenzzahlen zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert über mindestens 7 Tage unter 50, können seitens der Kreise und kreisfreien Städte Reduzierungen der Schutzmaßnahmen erfolgen.

