26.01.2021

RLV informiert über neue Corona-Schutzverordnung

Foto: Scheel

Am 25. Januar 2021 tritt die geänderte Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft, mit der die Beschlüsse des Ministerpräsidentengespräches mit Kanzlerin Merkel am 19. Januar 2021 umgesetzt werden. Für unsere Mitgliedsbetriebe ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
  • Im Rahmen der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Heimarbeit anzubieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. In Obst- und Gemüsebaubetrieben könnte dies für MitarbeiterInnen mit Bürotätigkeiten relevant sein. Arbeitnehmer sind allerdings nicht verpflichtet, ins Homeoffice zu wechseln.
  • Sofern die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen, muss je anwesender Person im Raum eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, müssen andere Schutzeinrichtungen (z.B. Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherstellen. Die angegebene Fläche bezieht sich ausschließlich auf die Arbeitsfläche und nicht auf die Unterbringung.
  • Kann ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Arbeitnehmern oder eine Fläche von 10 m2 je Person bzw. andere vergleichbare Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern medizinische Masken (OP-Masken oder FFP2-Masken) zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist die Verwendung der Maske Pflicht.
  • Die Kreise und kreisfreien Städte haben die Möglichkeit, bei hohen Inzidenzzahlen zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert über mindestens 7 Tage unter 50, können seitens der Kreise und kreisfreien Städte Reduzierungen der Schutzmaßnahmen erfolgen.
Testpflichten und Quarantäneregelungen für neu eingereiste Saisonarbeitskräfte Die aktuelle Coronaeinreiseverordnung des Landes NRW, gültig ab 16. Januar 2021, sieht im § 4 eine Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten vor. Diese Tests müssen 48 Stunden vor oder bis 24 Stunden nach Einreise vorgenommen werden. Nach § 5 der Coronaeinreiseverordnung können PCR-Tests oder PoC-Schnelltests, die vom RKI anerkannt sind, durchgeführt werden. Die Testung muss durch medizinisch geschultes Personal (PCR-Test) oder einen medizinischen Dienstleister (PoC-Tests) vorgenommen werden. Bis zur Vornahme des Tests ist eine Quarantäne vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um eine häusliche Quarantäne. Eine Arbeitsquarantäne, in der die Eingereisten ohne Kontakt zu anderen Personen arbeiten, das Betriebsgelände aber nicht mehr verlassen durften, ist nicht mehr gestattet. Bei nicht vorgenommener Einreisetestung besteht eine Quarantänepflicht für 10 Tage, die nur durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann. Damit reicht in NRW nach jetzigem Stand ein einmaliger Test zum Zeitpunkt der Einreise der Saison-AK. Eine Arbeitsquarantäne für neu eingereiste Saison-AK ist überflüssig, wird unsererseits aber trotzdem dringend empfohlen, um Corona-Infektionen zu vermeiden - für den Fall, dass eine Infektion bei Einreise noch nicht nachgewiesen werden konnte. Quelle: RLV